Das Copyright, ganz allgemein das Recht, dass jeder Verfasser von Melodien oder Texten, auch der Regisseur und Produzent von Filmen innehat, sollte eigentlich unantastbar sein. Die modernen Vertriebswege, die verschlungenen Pfade der Computerkommunikation jedoch, haben diesem natürlichen Recht des Erschaffers, in enormem Maß das Wasser abgegraben.
Man könnte nun der Ansicht sein, wenn ein Hersteller keine Daten zu seinem Projekt ins Internet stellen wolle, sei dem Missbrauch ein eindeutiger Riegel vorgeschoben. Doch gerade im Bereich der Filme und Songs lässt sich diese Theorie heutzutage in keiner Weise mehr verwirklichen. Die Vertriebsstruktur der großen Plattenlabels ist auf das World Wide Web unbedingt angewiesen. Es werden also Filme kopiert, oft bereits im Kino mit hochmodernen Geräten aufgenommen und ins Netz gestellt, zur freien Verfügung für jedermann. Das mag auf der einen Seite durchaus vorteilhaft für den Konsumenten klingen, schließlich ist beim Herunterladen dieser Datenpakete eine Unmenge an Geld gespart, die man legal für die Dateien bezahlen müsste. Andere wiederum fertigen Kopien auf Datenträgern an, sind der Ansicht, CDs verkaufen im Internet wäre ein guter Zuverdienst. Die andere Seite: Sie machen sich strafbar, wenn es sich um illegale Kopien handelt.
Es ist tatsächlich so, dass die Digitalisierung nicht kontrollierbare, unbeschränkte und fast kostenfreie Vervielfältigung von Daten erlaubt. Die Urheber geistigen Eigentums haben einen zunehmend schwereren Stand. Was viele nicht wissen, ist, dass zum Beispiel das viel beschworene Copyright lediglich symbolischen Charakter hat. Eigentlich ist jede persönliche geistige Schöpfung von dem Augenblick an, wo sie Gestalt annimmt, durch das Urheberrecht geschützt. Dies wird auch, leider wohl immer noch unzureichend, durch die Gesetzgebung geregelt. Im Internet sind insbesondere der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen (§ 69a ff UrhG) und der Schutz von Datenbanken (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 UrhG) zu erwähnen. Die Gesetzgebung versucht auch, der großen Bedeutung von Datenbanken aller Art gerecht zu werden. Während nämlich der Schutz von Programmen seit 1993 im Urhebergesetz geregelt ist sind Datenbanken erst seit 1998 unter besonderen Schutz gestellt. Für Unternehmer interessant ist die relativ neue „sui-generis-Rechtsverordnung“. In ihr wird geregelt, dass beim Schutz von Datenbanken nicht nur das investierte kreative Potenzial schützenswert ist, sondern durchaus die wirtschaftliche Investition, die zum Entstehen der Datenbank geführt hat.