Erziehungsurlaub

ErziehungsurlaubDie Arbeitsfreistellung zur Erziehung und Betreuung von Kindern bezeichnet man in Deutschland als Erziehungsurlaub. Seit dem ersten Januar 2001 wurde die Bezeichnung Erziehungsurlaub durch den Begriff Elternzeit ersetzt und seit Anfang 2007 gilt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Die Ersetzung der Bezeichnung sollte vor allem den Wert der Erziehungsarbeit hervorheben, da der Begriff Urlaub im Allgemeinen eher mit Freizeit verbunden wird.

Wer kann wann Elternzeit beantragen?

Mütter und Väter können unter folgenden Voraussetzungen Elternzeit beantragen:

  • Sie sind Arbeitnehmer bei einem Unternehmen
  • Sie erziehen und betreuen das Kind selbst
  • Ihnen steht die Personensorge zu oder der Partner besitzt das Sorgerecht

Der Antrag auf Erziehungsurlaub muss mindestens 8 Wochen bevor er beginnen soll, beim Arbeitgeber verlangt werden. Der Arbeitnehmer muss dabei auch angeben, für welchen Zeitraum Elternzeit genommen werden soll oder ob mehrere Zeiträume dafür in Anspruch genommen werden sollen. Zweifelt der Arbeitgeber, ob alle Voraussetzungen für die Elternzeit vorliegen, entscheidet die Erziehungsgeldstelle auf Antrag des Arbeitgebers und mit Zustimmung des Arbeitnehmers über den Antrag.

Welche Rechte und Pflichten haben Eltern?

Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit. Vater und Mutter können also maximal drei Jahre gleichzeitig Erziehungsurlaub nehmen und der Wechsel des Urlaubs zwischen den Berechtigten ist bis zu dreimal zulässig. Die Elternzeit kann vorzeitig beendet, aber auch mit Einverständnis des Arbeitgebers verlängert werden. Arbeitnehmer haben auch einen Anspruch auf Verringerung der Wochenarbeitsstunden, wobei das nur für Betriebe gilt, in denen es mehr als 15 Beschäftigte gibt. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit nicht kündigen und auch ab dem Zeitpunkt des Verlangens auf Elternzeit keine Kündigung aussprechen. Eine Erwerbstätigkeit während des Erziehungsurlaubs ist zulässig, wenn 30 Wochenstunden nicht überschritten werden. Eine Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber bedarf der Zustimmung und auch bei einer selbstständigen Tätigkeit während der Elternzeit muss der Arbeitgeber zustimmen.