Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) umfasst die gesetzlichen Regelungen der deutschen Bundesregierung bezüglich der Kinder- und Jugendhilfe. Die Rechtsgrundlage dafür bildet das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Das Kinder- und Jugendhilfegesetz ist ein sogenanntes Artikelgesetz, das insgesamt 24 Artikel umfasst. Es trat am 26. Juni 1990 in Kraft und unterlag seitdem zahlreichen Änderungen. Die letzte Änderung trat am 1. September 2009 in Kraft.
Als Artikelgesetz vereint es mehrere Gesetze von sehr unterschiedlichem Inhalt miteinander. In der Alltagssprache versteht man unter dem Kinder- und Jugendhilfegesetz immer den Artikel 1, das Achte Sozialgesetzbuch. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um ein Leistungsgesetz. Es bietet Kindern, Jugendlichen und Eltern Hilfe und Unterstützung an. Die Leistungen werden durch die öffentliche Jugendhilfe entweder auf Landesebene oder örtlich erbracht. Dafür existieren Landesjugendämter und Jugendämter.
Der Katalog der Leistungen ist sehr umfangreich. Sie umfassen unter anderem Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Kinder- und Jugendschutz. Weiterhin gehören zu den vom Kinder- und Jugendhilfegesetz geregelten Bereichen die Kindertagesbetreuung, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für psychisch behinderte Kinder und Jugendliche, Vormundschaft und Beistandschaft. Diese Aufzählung ist keineswegs vollständig.
Für die Gewährung von Leistungen aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ist kein förmlicher Antrag notwendig. Allerdings ist eine eindeutige Willensbekundung entweder der sorgeberechtigten Personen oder der jungen Erwachsenen selbst erforderlich, damit das zuständige Jugendamt aktiv werden kann. Dabei trifft das Jugendamt keine einseitige Entscheidung, sondern setzt sich das Ziel einer engen Zusammenarbeit zwischen den hilfsbedürftigen Personen und dem Jugendamt. Die Absicht der Jugendämter ist nicht die Bestrafung von erziehungsberechtigten Personen, sondern das Wohl der hilfsbedürftigen Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten. Beim Auftreten von Problemen wenden sich darum besorgte Eltern bzw. Erziehungsberechtigte am besten rechtzeitig an die Behörden, ehe sich die Lage verschlimmert.